Hausmeisterservice
Ein Haus braucht jemanden, der regelmäßig nach dem Rechten sieht: ob das Licht im Keller brennt, die Tonnen am Abfuhrtag an der Straße stehen und die Haustür richtig schließt. Genau dafür gibt es den Hausmeisterservice.
Was ist Hausmeisterservice?
Hausmeisterservice umfasst die laufende Betreuung eines Gebäudes: Rundgänge zur Kontrolle, das Melden von Mängeln, den Blick auf Treppenhaus, Keller und Außenbereich, das Bereitstellen der Mülltonnen und die Anwesenheit bei Handwerkerterminen. Mietrechtlich heißt die Rolle Hauswart; deren Kosten sind nach § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung umlagefähig, soweit sie nicht Instandhaltung, Reparaturen oder Verwaltung betreffen.
Was gehört üblicherweise dazu?
Der Umfang unten ist der branchenübliche Rahmen. Verbindlich ist, was für ein Objekt im Angebot vereinbart wird.
Kontrollrundgänge
Treppenhaus, Keller, Außentüren und Beleuchtung in festen Abständen prüfen.
Gemeinschaftsflächen
Treppenhaus, Keller und Eingangsbereich auf Ordnung und Sauberkeit prüfen.
Mülltonnen
Zur Abholung an die Straße stellen und anschließend zurückholen.
Mängel melden
Schäden festhalten und an Eigentümer oder Verwaltung weitergeben.
Handwerkertermine
Fachfirmen Zugang verschaffen und vor Ort Ansprechpartner sein.
Üblich bei: Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften, private Vermieter, Gewerbeimmobilien, Eigentümer von Ein- und Mehrfamilienhäusern
Häufige Fragen zum Thema Hausmeisterservice
Welche Hausmeisterkosten dürfen auf Mieter umgelegt werden?
Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 14 Betriebskostenverordnung Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen für den Hauswart, soweit seine Arbeit nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betrifft. Kontrollgänge und das Bereitstellen der Tonnen zählen also dazu, das Reparieren einer Tür nicht. Übernimmt der Hauswart Arbeiten, die die Verordnung gesondert aufführt, etwa die Treppenhausreinigung, darf diese Arbeit nicht ein zweites Mal unter der dortigen Nummer abgerechnet werden.
Können Mieter Hausmeisterkosten steuerlich geltend machen?
Ja. Das Bundesfinanzministerium führt Hausmeister und Hauswart ausdrücklich als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Mieter setzen ihren Anteil über die Nebenkostenabrechnung an, Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung der Gemeinschaft, sofern die begünstigten Beträge dort gesondert ausgewiesen oder vom Verwalter bescheinigt sind. Begünstigt ist nur der Arbeitslohn. Ob sich das in der eigenen Steuererklärung lohnt, klärt die Steuerberatung.
Was sollte in einem Hausmeistervertrag stehen?
Eine Aufgabenliste mit der Häufigkeit jeder Tätigkeit, die Regel für den Zugang zu Technik- und Kellerräumen, ein Ansprechpartner bei Eigentümer oder Verwaltung sowie die Form, in der Mängel gemeldet werden. Sinnvoll ist außerdem, umlagefähige und nicht umlagefähige Tätigkeiten getrennt aufzuführen. Dann kann die Verwaltung die Kosten in der Betriebskostenabrechnung sauber aufteilen und muss nicht nachträglich schätzen.